Wer seine Ferienwohnung auf einer eigenen Website anbietet, braucht ein Impressum nach Paragraf 5 DDG und eine Datenschutzerklärung nach Artikel 13 DSGVO, auch ohne Gewerbeanmeldung. Ein Buchungsformular bringt zwei weitere Pflichten mit: den Hinweis, dass kein Widerrufsrecht besteht, und bei Sofortbuchung eine Schaltfläche mit eindeutiger Zahlungsbeschriftung. Fehlt das Impressum, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro, häufiger aber eine kostenpflichtige Abmahnung.
Der Aufwand lohnt sich trotzdem für viele Vermieter. Laut Statistischem Bundesamt wurden 2025 rund 68,3 Millionen Übernachtungen in deutschen Ferienunterkünften über Airbnb, Booking.com und Expedia gebucht (Stand 28.07.2026). Wer Stammgäste und Firmenkunden direkt bucht, spart die Plattformgebühr; ab wie vielen Buchungen sich das rechnet, zeigt das Rechenbeispiel weiter unten.
Die sechs Pflichtbausteine und was bei Fehlern droht
Die folgende Übersicht fasst zusammen, welche Vorschrift welchen Teil der Website betrifft. Die Bußgeldrahmen sind Obergrenzen; im Alltag kommen Abmahnungen von Mitbewerbern oder Verbänden deutlich häufiger vor.
| Baustein | Rechtsgrundlage | Was konkret gefordert ist | Folge bei Fehlern |
|---|---|---|---|
| Impressum | Paragraf 5 DDG | Name, Anschrift, E-Mail, schneller Kontaktweg, ggf. Register und USt-IdNr. | Bußgeld bis 50.000 Euro (Paragraf 33 Abs. 6 Nr. 3 DDG), Abmahnung |
| Datenschutzerklärung | Artikel 13 DSGVO | Verantwortlicher, Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer, Rechte | Bußgeld bis 20 Mio. Euro oder vier Prozent des Jahresumsatzes (Artikel 83 Abs. 5 DSGVO) |
| Cookie-Einwilligung | Paragraf 25 TDDDG | Einwilligung für alle nicht unbedingt erforderlichen Cookies und Skripte | Bußgeld, Schadensersatz nach Artikel 82 DSGVO |
| Gesamtpreis | Paragraf 3 PAngV | Preis inklusive Endreinigung und aller Pflichtzuschläge, Gesamtpreis hervorgehoben | Abmahnung nach UWG |
| Buchungsschaltfläche | Paragraf 312j BGB | Bei Sofortbuchung: „zahlungspflichtig buchen" oder gleich eindeutig | Vertrag kommt nicht zustande (Abs. 4) |
| Hinweis Widerruf | Paragraf 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 3 EGBGB | Information, dass kein Widerrufsrecht besteht | Abmahnung, Streit über Stornierungen |
Stand aller Normen: 16.10.2026, abgerufen auf gesetze-im-internet.de.
Impressum: Ja, auch für private Vermieter
Paragraf 5 DDG verlangt das Impressum für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste". Eine Website, die eine Ferienwohnung gegen Bezahlung anbietet, fällt darunter, auch wenn die Mieteinnahmen steuerlich als Vermietung und Verpachtung laufen und kein Gewerbe angemeldet ist. Die IT-Recht Kanzlei ordnet Vermieter-Websites wegen der Geschäftsmäßigkeit ausdrücklich so ein (Stand 18.03.2025). Ausgenommen sind nur rein private Seiten ohne wirtschaftlichen Zweck, etwa ein Urlaubsblog ohne Buchungsmöglichkeit.
Das Impressum muss „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2006 entschieden, dass zwei Klicks genügen können, etwa über „Kontakt" und dann „Impressum" (BGH, Urteil vom 20.07.2006, I ZR 228/03). Üblich und sicher ist ein Link „Impressum" in der Fußzeile jeder Seite.
Welche Angaben je Rechtsform nötig sind
| Angabe | Privatperson / Einzelunternehmer | UG oder GmbH |
|---|---|---|
| Vor- und Nachname bzw. Firma | ja | Firma mit Rechtsform |
| Ladungsfähige Anschrift (kein Postfach) | ja | ja |
| Vertretungsberechtigte Person | entfällt | Geschäftsführer |
| E-Mail-Adresse | ja | ja |
| Zweiter schneller Kontaktweg (meist Telefon) | ja | ja |
| Registergericht und Registernummer | nur bei Eintragung | ja |
| Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | nur wenn vorhanden | nur wenn vorhanden |
Die Steuernummer gehört nicht ins Impressum. Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nennen Sie nur, wenn Ihnen eine erteilt wurde; Kleinunternehmer haben oft keine.
Mustertext zum Anpassen
Impressum
Angaben gemäß § 5 DDG
Vorname Nachname
Musterstraße 1, 12345 Musterstadt
Telefon: 0123 456789
E-Mail: [email protected]
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a UStG: DE123456789 (nur falls vorhanden)
Verbraucherstreitbeilegung: Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Den letzten Satz verlangt Paragraf 36 VSBG von Unternehmern mit Website oder AGB. Wer am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat, ist von der Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1 befreit; der Satz schadet aber nicht und beantwortet die Frage, bevor ein Gast sie stellt.
Der alte OS-Link muss raus
Viele Impressumsvorlagen enthalten noch den Hinweis auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung. Diese Plattform wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt; die Verordnung (EU) 2024/3228 hat die frühere ODR-Verordnung aufgehoben (WBS Legal, abgerufen 16.10.2026). Ein toter Link mit falscher Pflichtbehauptung ist ein vermeidbarer Angriffspunkt. Löschen Sie ihn aus Impressum, AGB und Buchungsbestätigung.

Datenschutzerklärung: sieben Pflichtangaben nach Artikel 13 DSGVO
Eine Ferienwohnungs-Website verarbeitet mehr personenbezogene Daten, als man auf den ersten Blick denkt: die IP-Adresse beim Seitenaufruf, Namen und Reisedaten im Anfrageformular, später Meldescheindaten und Zahlungsinformationen. Für jede dieser Verarbeitungen verlangt Artikel 13 DSGVO beim Erheben der Daten diese Angaben:
- Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen (in der Regel Sie selbst)
- Zweck und Rechtsgrundlage, bei Anfragen meist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO (Vertragsanbahnung)
- Empfänger, etwa Hosting-Anbieter, Zahlungsdienstleister oder Ihre Reinigungskraft, wenn sie Gästenamen erhält
- Übermittlungen in Drittländer und deren Absicherung
- Speicherdauer oder die Kriterien dafür
- Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit
- Widerrufsrecht bei Einwilligungen und Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
Externe Dienste: Der 100-Euro-Fall
Das LG München I hat am 20.01.2022 (3 O 17493/20) einem Besucher 100 Euro Schadensersatz zugesprochen, weil eine Website Schriftarten dynamisch von Google-Servern lud und dabei die IP-Adresse ohne Einwilligung übermittelte. Das Urteil hat eine Welle von Forderungsschreiben ausgelöst. Für Vermieter-Websites heißt das: Schriften lokal auf dem eigenen Server speichern, Karten und Videos erst nach Klick laden („Karte anzeigen"), und jeden eingebundenen Dienst in der Datenschutzerklärung nennen.
Cookies und Statistik
Paragraf 25 TDDDG erlaubt ohne Einwilligung nur, was „unbedingt erforderlich" ist, damit der Besucher den gewünschten Dienst nutzen kann, etwa ein Sitzungs-Cookie im Buchungsprozess. Besucherstatistik, Werbepixel und eingebettete Bewertungs-Widgets brauchen eine Einwilligung vor dem Laden. Die einfachste Lösung für eine kleine Vermieter-Seite: auf Tracking verzichten oder eine Statistik verwenden, die ohne Cookies und ohne Weitergabe an Dritte auskommt. Dann entfällt das Banner in vielen Fällen ganz.
Buchungsformular: Anfrage ohne Button-Pflicht, Sofortbuchung mit „zahlungspflichtig buchen“
Paragraf 312j BGB stellt strenge Anforderungen an Bestellprozesse, nimmt aber Verträge aus, die „ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen" werden (Absatz 5).
Entscheidungshilfe:
- Wenn Sie wenige Einheiten haben und jede Buchung ohnehin per E-Mail bestätigen, dann reicht ein unverbindliches Anfrageformular. Kennzeichnen Sie es klar als „Anfrage senden", nicht als Buchung, und schließen Sie den Vertrag durch Ihre E-Mail-Bestätigung.
- Wenn Gäste online verbindlich buchen und bezahlen sollen, dann gelten die vollen Pflichten: Gesamtpreis, wesentliche Merkmale, Laufzeit und Stornobedingungen unmittelbar vor dem Klick, Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen".
- Wenn Sie Firmenkunden für Monteurzimmer bedienen, dann gilt Paragraf 312j nur gegenüber Verbrauchern. Eine Anfrage mit anschließendem Angebot per E-Mail ist hier ohnehin der übliche Weg.
- Wenn Sie Kurtaxe oder Übernachtungssteuer einziehen, dann nennen Sie den Betrag deutlich beim Preis. Steht er für jeden Gast fest, gehört er in den Gesamtpreis. Details dazu im Ratgeber zur Kurtaxe und Bettensteuer.
Kein Widerrufsrecht, aber eine Hinweispflicht
Paragraf 312g Absatz 2 Nummer 9 BGB schließt das Widerrufsrecht bei Beherbergung zu anderen als Wohnzwecken aus, wenn ein fester Zeitraum vereinbart ist. Ein Gast kann eine Online-Buchung also nicht binnen 14 Tagen grundlos widerrufen. Artikel 246a Paragraf 1 Absatz 3 EGBGB verlangt aber, dass Sie ihn darüber informieren. Ein Satz im Formular und in der Bestätigung genügt:
„Für Buchungen von Unterkünften für einen bestimmten Zeitraum besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Es gelten unsere Stornierungsbedingungen."
Welche Stornierungsfristen sinnvoll sind, behandelt der Ratgeber Stornierungsbedingungen festlegen.
Gesamtpreis statt Lockpreis
Nach Paragraf 3 PAngV müssen Sie Verbrauchern den Gesamtpreis nennen und ihn hervorheben, wenn Sie den Preis aufgliedern. Ein „ab 85 Euro pro Nacht" mit erst im letzten Schritt auftauchender Endreinigung ist angreifbar. Die IT-Recht Kanzlei weist darauf hin, dass Endreinigungspauschalen, Saisonzuschläge oder Aufpreise in die Preisangabe gehören. Auch Werbeaussagen auf der Website unterliegen dem Wettbewerbsrecht; was bei Begriffen wie „nachhaltig" gilt, steht im Ratgeber zur Umweltwerbung im Inserat.
Rechenbeispiel: Ab 4,3 Direktbuchungen trägt sich die eigene Website
Die laufenden Kosten einer einfachen Vermieter-Website liegen nach Redaktionsschätzung bei 15 Euro im Jahr für die Domain, 60 bis 120 Euro für Hosting mit Baukasten und 0 bis 300 Euro für Rechtstexte, je nachdem, ob Sie einen kostenlosen Generator nutzen oder einen Aktualisierungsdienst buchen. Wir rechnen mit dem oberen Wert: 435 Euro im Jahr.
Dem steht die Plattformgebühr gegenüber. Airbnb zieht bei der einheitlichen Gebührenstruktur den meisten Gastgebern 15,5 Prozent der Buchungs-Zwischensumme von der Auszahlung ab (Airbnb-Hilfe, Artikel 1857, abgerufen 16.10.2026).
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Sieben Nächte zu 85 Euro | 595,00 Euro |
| Endreinigung | 60,00 Euro |
| Zwischensumme | 655,00 Euro |
| Airbnb-Gebühr 15,5 Prozent | 101,53 Euro |
| Website-Kosten pro Jahr (oberer Wert) | 435,00 Euro |
| Direktbuchungen zur Deckung | 4,3, also 5 Buchungen |
Mit dem unteren Kostenwert von 75 Euro im Jahr reicht bereits eine einzige direkte Wochenbuchung. Nicht eingerechnet sind Gebühren für Kartenzahlung und Ihre eigene Arbeitszeit für Anfragen, die bei Direktbuchungen vollständig bei Ihnen liegt. Wie Google Ferienunterkünfte seit der EU-Änderung anzeigt und welche Rolle die eigene Website dabei spielt, beschreibt der Ratgeber zur Google-Ferienwohnungssuche.
Direktanfragen um 23 Uhr: Wer spät antwortet, verliert die Buchung
Eine eigene Website verlagert die Kommunikation von der Plattform zu Ihnen. Die Anfrage per E-Mail um 23 Uhr oder der Anruf eines Bauleiters am Sonntag beantworten sich nicht von selbst, und wer zu spät antwortet, verliert die Buchung an das nächste Inserat. Diesen Teil übernimmt Zimmerwache: Gästenachrichten aus Airbnb, Booking.com und E-Mail werden auf Grundlage dessen beantwortet, was Sie je Unterkunft hinterlegt haben. Anrufe nimmt ein AI-Telefonassistent rund um die Uhr an und stellt Notfälle an eine von Ihnen hinterlegte Nummer durch. Dazu kommen Online-Check-in mit Meldeschein und Berichte je Einheit. Der Monatspreis liegt bei 99 Euro für die erste Einheit, 79 Euro für jede weitere, ab der 10. Einheit 59 Euro, jeweils netto, keine Grundgebühr. Einzelheiten stehen unter Preise und So funktioniert es.
Checkliste: zwölf Punkte vor dem Livegang
- ☐ Impressum in der Fußzeile jeder Seite verlinkt, mit vollständiger Anschrift, E-Mail und Telefon
- ☐ Hinweis auf die OS-Plattform aus Impressum, AGB und E-Mail-Vorlagen gelöscht
- ☐ Erklärung zur Verbraucherschlichtung nach Paragraf 36 VSBG eingefügt
- ☐ Datenschutzerklärung nennt Hosting, Formular, Zahlungsdienst und alle eingebundenen Dienste
- ☐ Schriften lokal gespeichert, Karten und Videos erst nach Klick geladen
- ☐ Kein Tracking ohne Einwilligung; Cookie-Banner nur, wenn tatsächlich nötig
- ☐ Preise als Gesamtpreis inklusive Endreinigung und Pflichtzuschlägen
- ☐ Formular eindeutig als „Anfrage" oder Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen"
- ☐ Hinweis „kein Widerrufsrecht" im Formular und in der Buchungsbestätigung
- ☐ Stornierungsbedingungen vor Vertragsschluss sichtbar verlinkt
- ☐ Registrierungsnummer angegeben, falls Ihre Gemeinde eine vergibt (Übersicht im Ratgeber Registrierungsnummer nach Städten)
- ☐ Jährliche Prüfung im Kalender eingetragen, etwa nach Gesetzesänderungen
Wenn eine Abmahnung kommt: fünf Schritte
- Frist notieren, aber nichts unterschreiben. Die beigefügte Unterlassungserklärung ist oft weiter gefasst als nötig.
- Prüfen, ob der Absender existiert und abmahnbefugt ist. Mitbewerber müssen Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße vertreiben.
- Den beanstandeten Fehler sofort beheben und den Zustand mit Datum dokumentieren.
- Bei Forderungen nach Artikel 82 DSGVO (etwa wegen Schriften oder Karten) prüfen lassen, ob ein Schaden tatsächlich dargelegt ist.
- Eine Anwältin oder einen Anwalt für IT- oder Wettbewerbsrecht einschalten, bevor die Frist abläuft. Eine modifizierte Unterlassungserklärung begrenzt das Risiko künftiger Vertragsstrafen.
Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu Ihrer Website wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt für IT-Recht.
Quellen
- Digitale-Dienste-Gesetz, Paragraf 5 und Paragraf 33 DDG – abgerufen am 16.10.2026
- Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 312g und Paragraf 312j BGB – abgerufen am 16.10.2026
- EGBGB, Artikel 246a Paragraf 1 – abgerufen am 16.10.2026
- TDDDG, Paragraf 25 – abgerufen am 16.10.2026
- Preisangabenverordnung, Paragraf 3 – abgerufen am 16.10.2026
- Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, Paragraf 36 – abgerufen am 16.10.2026
- DSGVO, Artikel 13 und Artikel 83 DSGVO – abgerufen am 16.10.2026
- BGH, Urteil vom 20.07.2006, I ZR 228/03 – abgerufen am 16.10.2026
- LG München I, Urteil vom 20.01.2022, 3 O 17493/20 – abgerufen am 16.10.2026
- WBS Legal, Einstellung der OS-Plattform – abgerufen am 16.10.2026
- IT-Recht Kanzlei, Pflichtinformationen bei der Online-Vermietung von Ferienwohnungen, Stand 18.03.2025 – abgerufen am 16.10.2026
- Airbnb-Hilfe, Servicegebühren (Artikel 1857) – abgerufen am 16.10.2026
- Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 266 vom 28.07.2026 – abgerufen am 16.10.2026





