Wer in Kiel eine Ferienwohnung, ein Privatzimmer oder ein Monteurzimmer vermietet, zahlt seit dem 1. Oktober 2026 eine Übernachtungssteuer von fünf Prozent des Nettoübernachtungsentgelts. Steuerschuldner ist nach dem Infoblatt der Stadt der Betreiber, also Sie, nicht der Gast. Bestehende Betriebe müssen sich bis spätestens 15. November 2026 schriftlich beim Amt für Finanzwirtschaft anzeigen; danach folgt eine Erklärung je Quartal.
Die Ratsversammlung hatte die Steuer im Frühsommer beschlossen, die AHGZ berichtete am 8. Juni 2026 darüber. Alle Einzelheiten in diesem Artikel stammen aus dem Infoblatt Übernachtungssteuer des Amtes für Finanzwirtschaft der Landeshauptstadt Kiel, abgerufen am 12.10.2026. Der Artikel ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; maßgeblich ist die Satzung der Stadt.
Das Wichtigste auf einen Blick: 5 Prozent, Frist 15. November
| Punkt | Regel laut Infoblatt der Stadt Kiel |
|---|---|
| Beginn | 1. Oktober 2026 |
| Steuersatz | 5 Prozent des Nettoübernachtungsentgelts |
| Bemessungsgrundlage | Preis der Übernachtung ohne Umsatzsteuer; Frühstück, Mahlzeiten und Zusatzleistungen zählen nicht |
| Pauschalen ohne getrennte Rechnung | 10 Euro je Frühstück, 20 Euro je Mittagessen, 20 Euro je Abendessen |
| Steuerschuldner | Betreiber des Beherbergungsbetriebs |
| Erfasste Unterkünfte | unter anderem Hotels, Pensionen, Hostels, Ferienwohnungen, Privatzimmer und Privatwohnungen |
| Anzeige bestehender Betriebe | schriftlich bis spätestens 15.11.2026 beim Amt für Finanzwirtschaft |
| Anzeige neuer Betriebe | vor Aufnahme der Tätigkeit |
| Erklärung und Fälligkeit | je Quartal, spätestens einen Monat nach Quartalsende (30.04., 31.07., 30.09., 31.01.) |
| Kleine Beträge | unter 300 Euro je Quartal auf Antrag halbjährlich |
| Nullmeldung | Pflicht, wenn im Quartal niemand übernachtet hat |
| Übergangsregel | Übernachtungen, die zwischen 01.01. und 30.09.2026 vereinbart wurden und nicht über den 30.06.2027 hinausgehen, bleiben steuerfrei |
Wer zahlt: der Vermieter, nicht der Gast
Die Kieler Übernachtungssteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer. Das Infoblatt nennt als Steuerschuldner ausdrücklich den Betreiber des Beherbergungsbetriebs. Gegenüber der Stadt sind also Sie verantwortlich, unabhängig davon, ob Sie den Betrag in Ihrer Rechnung gesondert ausweisen oder in den Preis einrechnen. Wer die Steuer weder aufschlägt noch einpreist, zahlt sie aus dem eigenen Umsatz.
Das unterscheidet die Steuer von der Kurabgabe, die der Gast schuldet und die Sie nur einziehen. Den Unterschied und die Abläufe in anderen Kommunen erklärt der Ratgeber Kurtaxe und Bettensteuer richtig abrechnen.
Ob eine Buchungsplattform die Kieler Steuer für Sie einzieht, prüfen Sie im Hilfebereich der jeweiligen Plattform. Nach dem Infoblatt bleibt der Betreiber Steuerschuldner; bei Direktbuchungen und Buchungen über Plattformen ohne Einzug rechnen Sie in jedem Fall selbst ab.

Für wen gilt die Steuer: auch Ferienwohnungen und Privatzimmer
Als Beherbergungsbetrieb zählt das Infoblatt neben Hotels, Pensionen, Hostels und Jugendherbergen ausdrücklich Ferienwohnungen sowie Privatzimmer und Privatwohnungen. Nicht erfasst sind unter anderem Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser und Hospize. Für Vermieter kleiner Einheiten heißt das: Auch eine einzelne Ferienwohnung oder ein einzelnes Zimmer fällt unter die Steuer, wenn es gegen Entgelt vermietet wird.
Befreit sind laut Infoblatt fünf Fälle:
- die Unterbringung obdachloser und asylsuchender Personen,
- Aufenthalte im Rahmen eines schulischen Bildungsgangs,
- Gäste, die unter der Betriebsanschrift mit ihrer einzigen Wohnung gemeldet sind,
- Einsatzkräfte und freiwillig Helfende während eines behördlich festgestellten Katastrophenfalls,
- ein ununterbrochener Aufenthalt von mehr als zwei Monaten im selben Betrieb.
Eine allgemeine Befreiung für Geschäftsreisende oder Monteure nennt das Infoblatt nicht. Für Monteurzimmer ist deshalb vor allem die Zwei-Monats-Grenze wichtig: Bleibt eine Kolonne länger als zwei Monate ohne Unterbrechung, ist der Aufenthalt befreit. Halten Sie Anreise und Abreise je Gast sauber fest, zum Beispiel über den Meldeschein; wie das geht, steht im Ratgeber zur Meldeschein-Pflicht.
Rechenbeispiel: 18 Euro Steuer auf vier Nächte
Annahmen (Redaktionsbeispiel, Werte gerundet): Eine Ferienwohnung in Kiel, vier Nächte zu je 90 Euro für die Übernachtung ohne Umsatzsteuer, kein Frühstück.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Nettoübernachtungsentgelt, 4 Nächte zu 90 Euro | 360,00 Euro |
| Übernachtungssteuer, 5 Prozent | 18,00 Euro |
Bietet dieselbe Unterkunft Frühstück an und weist es nicht getrennt aus, zieht die Stadt je Frühstück pauschal 10 Euro ab, bevor die fünf Prozent berechnet werden. Bei zwei Gästen und vier Frühstücken je Gast wären das 80 Euro, die nicht zur Bemessungsgrundlage zählen.
Für ein Monteurzimmer mit drei Betten, das eine Firma für drei Wochen zu je 25 Euro Nettoentgelt je Bett und Nacht bucht, ergibt sich: 3 Betten mal 21 Nächte mal 25 Euro sind 1.575 Euro, die Steuer beträgt 78,75 Euro. Bleibt dieselbe Kolonne ununterbrochen länger als zwei Monate, fällt der Aufenthalt unter die Befreiung.
Ob Sie die Steuer in den Preis einrechnen, ist eine Preisfrage. Wie Sie eine Untergrenze je Nacht rechnen, zeigt der Ratgeber Preisstrategie für die Ferienwohnung. Ob Ihre Übernachtungspreise Umsatzsteuer enthalten, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung; Hinweise gibt der Ratgeber zur Umsatzsteuer bei der Ferienwohnung.
Übergangsregel: alte Buchungen bleiben steuerfrei
Übernachtungen, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. September 2026 vertraglich vereinbart wurden und nicht über den 30. Juni 2027 hinausgehen, bleiben nach dem Infoblatt steuerfrei. Prüfen Sie deshalb für jede Buchung ab Oktober das Buchungsdatum. Eine im August gebuchte Woche im November ist steuerfrei, eine im Oktober gebuchte Woche im November nicht. Für Buchungen, die über den 30. Juni 2027 hinausreichen, greift die Übergangsregel nicht.
Checkliste: sechs Schritte bis zum 15. November
- ☐ Prüfen, ob die Einheit in Kiel liegt und gegen Entgelt vermietet wird
- ☐ Betrieb bis spätestens 15.11.2026 schriftlich beim Amt für Finanzwirtschaft anzeigen
- ☐ Alle Buchungen ab 01.10.2026 mit Buchungsdatum erfassen und Altbuchungen nach der Übergangsregel markieren
- ☐ Langzeitaufenthalte über zwei Monate mit Anreise und Abreise dokumentieren
- ☐ Preise und Rechnungsvorlagen prüfen: Steuer einpreisen oder gesondert ausweisen
- ☐ Erklärungstermine eintragen: 31.01., 30.04., 31.07. und 30.09., auch für Nullmeldungen
Mustertext für die Buchungsbestätigung
Seit dem 1. Oktober 2026 erhebt die Landeshauptstadt Kiel eine Übernachtungssteuer von fünf Prozent auf den Übernachtungspreis ohne Umsatzsteuer. Der Betrag ist in Ihrem Gesamtpreis enthalten. Für Aufenthalte, die ununterbrochen länger als zwei Monate dauern, fällt keine Steuer an.
Passen Sie den Satz an, wenn Sie die Steuer gesondert ausweisen statt sie einzurechnen.
Was Zimmerwache dabei übernimmt
Zimmerwache beantwortet Gästefragen aus Ihren hinterlegten Angaben auf Airbnb, Booking.com und per E-Mail, der Telefonassistent nimmt Anrufe rund um die Uhr an, und die Reinigung wird je Buchung koordiniert. Je Einheit sehen Sie Buchungen und Umsatz im Überblick, das erleichtert die Quartalserklärung. Die Steuererklärung selbst geben Sie bei der Stadt ab. Den Ablauf zeigt die Seite So funktioniert es, die Preise je Einheit stehen unter Preise.
Quellen
- Landeshauptstadt Kiel, Amt für Finanzwirtschaft: Infoblatt Übernachtungssteuer (Steuersatz, Steuerschuldner, Befreiungen, Anzeige bis 15.11.2026, Erklärungszeiträume, Übergangsregel), https://www.kiel.de/de/politik_verwaltung/service/_zustaendigkeitsfinder/Amt_fuer_Finanzwirtschaft/bf-infoblatt.pdf (abgerufen 12.10.2026)
- Landeshauptstadt Kiel: Leistungsseite „Erklärung zur Übernachtungssteuer einreichen“, https://www.kiel.de/de/politik_verwaltung/service/_leistung.php?id=10995325 (abgerufen 12.10.2026)
- AHGZ: „Übernachtungsabgabe: Auch Kiel verabschiedet umstrittene Bettensteuer“, 08.06.2026, https://www.ahgz.de/hotellerie/news/uebernachtungsabgabe-auch-kiel-verabschiedet-umstrittene-bettensteuer-319199 (abgerufen 12.10.2026)





