Seit dem 1. September 2026 übermitteln Airbnb, Booking.com und andere Online-Plattformen für die Kurzzeitvermietung Belegungsdaten an eine zentrale Stelle der Bundesnetzagentur, erstmals rückwirkend für Juli und August. Ab Oktober 2026 sind außerdem regelmäßige Überprüfungen der Angaben von Gastgebern geplant. Dieser Artikel ordnet ein, was belegt ist: welche Daten laut EU-Verordnung übermittelt werden, wer sie bekommt, was noch offen ist und was Sie als Vermieter einer Ferienwohnung oder von Monteurzimmern jetzt prüfen sollten. Er stützt sich auf die Informationsseite der Bundesnetzagentur und den Text der Verordnung (EU) 2024/1028, beide abgerufen am 28.09.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Was ist die Datendrehscheibe?

Die Verordnung (EU) 2024/1028 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen zur kurzfristigen Vermietung von Unterkünften gilt laut Bundesnetzagentur seit dem 20. Mai 2026 in allen Mitgliedstaaten. Sie verlangt in jedem Land eine einheitliche digitale Zugangsstelle, über die Plattformen und Behörden Daten austauschen. In Deutschland ist das die Datendrehscheibe der Bundesnetzagentur, auch SDEP genannt. Sie wurde laut Bundesnetzagentur zum 1. Juli 2026 in den Wirkbetrieb überführt.

Die Datendrehscheibe ist keine neue Behörde für Gastgeber. Sie verteilt Daten, die die Plattformen liefern, an die Stellen, die sie nach der Verordnung bekommen dürfen. Ob Sie als Gastgeber eine Registrierungsnummer brauchen, entscheidet weiterhin Ihre Gemeinde. Laut Bundesnetzagentur gilt eine Registrierungspflicht nur dort, wo die Kommune ein Registrierungsverfahren eingeführt hat. Welche Städte das sind, steht im Ratgeber Registrierungsnummer für Ferienwohnungen.

Was seit dem 1. September übermittelt wird

Die Bundesnetzagentur nennt als Pflicht der Plattformen die in der Regel monatliche Übermittlung von Belegungsdaten der Wohnräume, die unter die Verordnung fallen, erstmals ab dem 1. September 2026 rückwirkend für die Monate Juli und August.

Was genau zu diesen Daten gehört, regelt die Verordnung selbst:

  • Tätigkeitsdaten sind nach Artikel 3 Nummer 12 die Zahl der Übernachtungen, für die eine Einheit gemietet wird, und die Zahl der Gäste, an die die Einheit pro Nacht vermietet wurde.
  • Nach Artikel 9 Absatz 1 erheben die Plattformen diese Tätigkeitsdaten je Einheit, wenn die Einheit in einem Gebiet mit Registrierungsverfahren liegt, und übermitteln sie monatlich zusammen mit der vom Gastgeber angegebenen Registrierungsnummer, der genauen Anschrift der Einheit und der URL des Angebots.
  • Nach Artikel 9 Absatz 2 übermitteln Kleinst- und Kleinunternehmen, die im Vorquartal im Durchschnitt weniger als 4.250 Angebote im Monat hatten, dieselben Daten am Ende des Quartals.

Namen von Gästen gehören nach dieser Definition nicht zu den Tätigkeitsdaten. Übermittelt wird, wie viele Nächte eine Einheit belegt war und mit wie vielen Gästen.

Illustration: Haus, Pfeil zu einem Datensymbol und einem Amt, dazu die Zimmerwache-Eule mit Lupe
Plattformen übermitteln Daten – prüfen Sie, was über Sie gemeldet wird.

Wer die Daten bekommt

Laut Bundesnetzagentur rufen die zuständigen Behörden die Daten regelmäßig über individuelle Zugangskonten aus der Datendrehscheibe ab. Nach Artikel 10 der Verordnung leitet die Zugangsstelle die Daten an die zuständigen Behörden weiter, und zwar nur für die in der Verordnung genannten Zwecke. In der Praxis sind das die Stellen in den Gemeinden, die ein Registrierungsverfahren betreiben.

Außerdem stellt die Bundesnetzagentur dem Statistischen Bundesamt, den Statistikämtern der Länder und Eurostat monatlich Tätigkeitsdaten bereit. Die Erwägungsgründe der Verordnung nennen als Zweck die Erstellung von Tourismusstatistiken.

Was ab Oktober 2026 geplant ist

Zu den Pflichten der Plattformen zählt die Bundesnetzagentur Stichprobenkontrollen, also die Durchführung regelmäßiger Überprüfungen der Angaben von Gastgebern. Auf der Seite steht dazu: geplant ab Oktober 2026, weitere Informationen folgen. Die Verordnung selbst verlangt in Artikel 7, dass Plattformen nach der Zulassung eines Angebots angemessene Anstrengungen unternehmen, die Erklärungen der Gastgeber und die Gültigkeit der Registrierungsnummer regelmäßig stichprobenartig zu prüfen.

Stellen die Plattformen falsche Angaben fest, informieren sie laut Bundesnetzagentur unverzüglich die zuständigen Behörden und die betroffenen Gastgeber. Wie die Prüfungen konkret ablaufen, in welchem Umfang und ab welchem genauen Datum, war bei Redaktionsschluss am 28.09.2026 nicht veröffentlicht. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald die Bundesnetzagentur weitere Informationen bereitstellt.

Bußgeld bis 100.000 Euro: für wen?

Die Bundesnetzagentur nennt eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro. Sie bezieht sich auf Verstöße gegen die Pflichten der Plattformen, Rechtsgrundlage ist das Digitale-Dienste-Gesetz. Für Gastgeber ist diese Summe also nicht die maßgebliche Grenze.

Für Sie als Gastgeber gelten die Regeln Ihrer Gemeinde und Ihres Landes. Wo ein Registrierungsverfahren gilt, sind nach Angaben der Bundesnetzagentur zwei Pflichten zentral: die Beantragung einer Registrierungsnummer bei der zuständigen Kommune und die Angabe dieser Nummer beim Einstellen neuer und beim Aktualisieren bestehender Angebote. Welche Bußgelder bei Verstößen drohen, legt das jeweilige Landesrecht oder die Satzung der Stadt fest. Tübingen etwa nennt eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht, Details stehen im Ratgeber zur Registrierungsnummer.

Was Sie jetzt prüfen sollten

Die neuen Meldungen machen sichtbar, was vorher nur in Ihren Unterlagen stand. Das ist kein Grund zur Sorge, wenn Ihre Angaben stimmen. Prüfen Sie deshalb:

Anschrift und Einheit im Inserat. Stimmen Adresse und Bezeichnung der Einheit auf jeder Plattform mit der Realität überein, auch bei mehreren Einheiten im selben Haus? Laut Artikel 9 wird die genaue Anschrift der Einheit mit übermittelt.

Registrierungsnummer. Wo Ihre Gemeinde ein Verfahren hat: Steht die richtige Nummer in jedem Inserat, und zwar je Einheit? Eine Nummer für drei einzeln inserierte Zimmer reicht in der Regel nicht.

Nächte je Wohnung. Wo Zweckentfremdungsgrenzen gelten, zählen Sie die vermieteten Nächte je Wohnung selbst mit, über alle Plattformen hinweg. Die Behörde sieht künftig die gemeldeten Nächte je Einheit. Welche Grenzen in welchen Ländern gelten, steht im Ratgeber Zweckentfremdung von Wohnraum.

Eigene Belegungsübersicht. Halten Sie Ihre eigene Belegung je Einheit bereit, sie sollte zu den gemeldeten Daten passen. Das hilft auch bei der Steuererklärung, siehe Airbnb-Einnahmen in der Steuererklärung.

Zimmerwache übernimmt für private Vermieter Gästenachrichten, Anrufe und die Abstimmung der Reinigung je Buchung und zeigt die belegten Nächte je Einheit im Bericht. Registrierung und Angaben im Inserat bleiben Ihre Aufgabe als Gastgeber.

Was noch offen ist

  • Wie die geplanten Überprüfungen ab Oktober 2026 genau ablaufen, hat die Bundesnetzagentur noch nicht veröffentlicht.
  • Wann weitere Gemeinden ein Registrierungsverfahren einführen, entscheiden Länder und Kommunen. Die aktuelle Liste führt die Bundesnetzagentur.
  • Welche Folgen eine Abweichung zwischen gemeldeten Nächten und kommunalen Grenzen im Einzelfall hat, regelt das Recht Ihrer Gemeinde.

Checkliste

  • ☐ Prüfen, ob Ihre Gemeinde ein Registrierungsverfahren hat
  • ☐ Anschrift und Bezeichnung jeder Einheit auf jeder Plattform abgleichen
  • ☐ Registrierungsnummer je Einheit in jedes Inserat eintragen, wo nötig
  • ☐ Vermietete Nächte je Wohnung über alle Plattformen selbst zählen
  • ☐ Zweckentfremdungsgrenzen Ihrer Gemeinde nachlesen
  • ☐ Seite der Bundesnetzagentur zu den geplanten Überprüfungen im Blick behalten

Quellen